Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 244a

§ 244a – Geltungsbereich

(1) Bei der Durchführung reiner Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes haben Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen die Vorschriften dieses Teils einzuhalten. (2) Die auf Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält.

Kurz erklärt

  • Pensionsfonds, Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen müssen bestimmte Vorschriften einhalten.
  • Diese Vorschriften gelten für reine Beitragszusagen nach dem Betriebsrentengesetz.
  • Die Vorschriften sind nur anwendbar, wenn keine abweichenden Regelungen in diesem Teil des Gesetzes stehen.
  • Es handelt sich um spezifische Anforderungen für die Durchführung von Altersvorsorgeverträgen.
  • Der Gesetzestext regelt die Rahmenbedingungen für die genannten Institutionen.